BERLINER GOLFCLUB GATOW e.V.

- Established 1969 as The British Golf Club Gatow -

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Gesellschaft, Geschäftsjahr

1) Der Name des Vereins lautet: " Berliner Golf Club Gatow e.V." Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

In dankbarer Erinnerung an die Gründungs- und Aufbauarbeit der britischen Schutzmacht führt er den Zusatz „Established 1969 as The British Golf Club Gatow“.

Der Verein ist Mitglied im Golfverband Berlin-Brandenburg e.V., des Deutschen Golf Verbandes sowie im Landessportbund Berlin und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

2) Sitz des Vereins ist Berlin. Der Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Förderung und Ausübung des Golfsports nach den Grundsätzen des Amateursports, durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebes, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend, die Teilnahme an Verbandswettspielen sowie die Unterhaltung der Golfanlage einschließlich des Clubhauses und gegebenenfalls deren Erweiterung.

Die Pflege der langjährigen deutsch-britischen Beziehungen ist ein weiteres Ziel des Vereins.

2) Die Organe des Vereins (§14) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

2) Ordentliche Mitglieder sind

  • a) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport im Verein ausüben;
  • b) Ehrenmitglieder;
  • c) Ehrenpräsidenten.

Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3) Außerordentliche Mitglieder sind

  • a) auswärtige Mitglieder;
  • b) zeitweilige Mitglieder;
  • c) fördernde Mitglieder,
  • d) Kinder, Jugendliche und in Ausbildung befindliche junge Volljährige, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • e) passive Mitglieder.

Außerordentliche Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


§ 4 Auswärtige Mitglieder

1) Ordentliche Mitglieder können, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt aus dem Bereich des Golfverbandes Berlin – Brandenburg e.V. weg verlegen, die auswärtige Mitgliedschaft beantragen. Der Gesamtvorstand bestimmt Rechte und Pflichten der auswärtigen Mitglieder.

2) Auf Antrag des Mitgliedes an den Gesamtvorstand kann die Rückführung in eine ordentliche Mitgliedschaft durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen. Die Rückführung kann nur aus solchen Gründen versagt werden, die auch bei einem ordentlichen Mitglied zum Ausschluss führen würden.


§ 5 Zeitweilige Mitglieder

1) Der Gesamtvorstand kann Personen als zeitweilige Mitglieder aufnehmen. Von Ihnen wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Sie haben einen vom Gesamtvorstand jeweils festzusetzenden Jahresbeitrag zu zahlen. Zu diesem Personenkreis gehören auch Bewerber für sog. „Schnuppermitgliedschaften“, „Jahresmitgliedschaften“, „Firmenmitgliedschaften“ oder weiteren Sonderformen der zeitweisen Mitgliedschaft, die der Gesamtvorstand zu von ihm festzulegenden einzelnen Konditionen einrichten kann.

2) Die Dauer einer zeitweiligen Mitgliedschaft soll in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.


§ 6 Fördernde Mitglieder

Natürliche und juristische Personen, die den Golfsport fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keine Spielberechtigung, dürfen aber die übrigen Einrichtungen des Clubs unentgeltlich in Anspruch nehmen, an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen des Gesamtvorstandes Gäste einführen. Sie zahlen einen vom Gesamtvorstand jeweils festzusetzenden Beitrag.


§ 7 Minderjährige Mitglieder und Mitglieder in Ausbildung

1) Minderjährige können ohne Entrichtung einer Aufnahmegebühr als Mitglieder aufgenommen werden. Diese Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

2) Auf Antrag kann der Gesamtvorstand auch Volljährigen die Fortführung dieser Mitgliedschaft gestatten, solange sie sich in Ausbildung befinden. Diese Möglichkeit ist jeweils auf ein Jahr beschränkt und endet spätestens mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.

3) Mit Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft.

Danach kann ein Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied gestellt werden.

Die Aufnahme kann nur aus solchen Gründen versagt werden, die bei einem ordentlichen Mitglied zum Ausschluss führen würden.

Im Falle der Aufnahme als ordentliches Mitglied kann der Gesamtvorstand die dann fällige Aufnahmegebühr angemessen ermäßigen.


§ 8 Passive Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können die passive Mitgliedschaft beantragen. Passive Mitglieder haben kein Spielrecht.

Auf Antrag des Mitgliedes kann die Rückführung in eine ordentliche Mitgliedschaft durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen. Die Rückführung kann nur aus solchen Gründen versagt werden, die auch bei einem ordentlichen Mitglied zum Ausschluss führen würden.


§ 9 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten können auf Antrag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben haben. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder und Ehren-präsidenten sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.


§ 10 Erwerb, Verlust der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme als Clubmitglied ist unter Anerkennung der Clubsatzung schriftlich bei dem Gesamtvorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

2) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • a) Austritt;
  • b) Ausschluss;
  • c) Tod.

3) Der Austritt muss dem Gesamtvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss. Ein Antrag auf Änderung der ordentlichen Mitgliedschaft in eine auswärtige oder passive Mitgliedschaft muss dem Gesamtvor- stand gegenüber schriftlich bis zum 30. September eines jeden Jahres erklärt werden. Die Änderung der Mitgliedschaft erfolgt jeweils zum 1. Januar des folgenden Jahres.

4) Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied aus folgenden Gründen aus dem Verein ausschließen:

  • a) erhebliche Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
  • b) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins („vereinsschädigendes Verhalten“);
  • c) unehrenhafte Handlungen.

Ferner kann ein Mitglied durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages, einer Umlage, insbesondere einer Investitionsumlage, im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen und Zahlung nicht erfolgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

In den Fällen a), b) und c) ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Gesamtvorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu la-den und zwar mit eingeschriebenem Brief. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen; sie ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen sie kann das ausgeschlossene Mit-glied die Mitgliederversammlung binnen drei Wochen nach Zustellung schriftlich anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und alle sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen sie binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend machen.


§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Clubanlage zu nutzen und im Rahmen des Vereinszweckes an allen Clubveranstaltungen teilzunehmen.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • a) die Interessen und das Ansehen des Clubs zu wahren,
  • b) die festgesetzten Jahresbeiträge und die zu zahlenden Verbandsabgaben sowie von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen – z.B. für Investitionen- zu entrichten,
  • c) die Clubsatzung und etwaige weitere Ordnungen des Vereins – z.B. Spielordnung, Hausord- nung – einzuhalten und entsprechenden Anweisungen des Gesamtvorstandes oder seiner Beauftragten Folge zu leisten,
  • d) untereinander Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.


§ 12 Vereinsstrafen

1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, etwaige Ordnungen des Vereins, Beschlüsse des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines vereinsschädigenden oder grob unsportlichen Verhaltens schuldig machen, kann der Ehren- und Disziplinarausschuss u.a. folgende Maßregelungen verhängen:

  • a) Verweis;
  • b) zeitlich begrenzter Entzug von Mitgliedschaftsrechten;
  • c) Geldbuße (an die Jugendkasse).

2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.


§ 13 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen

1) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes legt die Mitgliederversammlung die Höhe der Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder sowie ihre Fälligkeit fest. Die Höhe der Aufnahmegebühr der ordentlichen Mitglieder sowie der Jahresbeiträge der außerordentlichen Mitglieder bestimmt der Gesamtvorstand.

2) Solange Mitglieder mit der Zahlung geschuldeter Beiträge im Rückstand sind, ruhen ihr Stimmrecht und ihre Berechtigung, Clubanlage und -einrichtungen zu nutzen.

3) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist. Dies gilt insbesondere für Investitionsumlagen, wobei der Gesamtvorstand die Mitglieder-versammlung über das konkrete Investitionsvorhaben zu informieren hat.

4) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag, die Verbandsabgaben sowie die unter §13 Abs. 3 beschlossene Umlagen innerhalb des Vierteljahres, das dem Eintritt folgt.

5) Der Gesamtvorstand kann auf Antrag die Aufnahmegebühr, den regelmäßigen Beitrag und etwaige Umlagen ermäßigen oder Teilzahlungen bewilligen.


§ 14 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

  • a) die Mitgliederversammlung (§15);
  • b) der Vorstand (§17);
  • c) der Ehren- und Disziplinarausschuss (§ 19).


§ 15 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist zuständig für:

  • a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
  • b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
  • c) Entlastung und Wahl des Gesamtvorstandes;
  • d) Wahl der Kassenprüfer;
  • e) Festsetzung von Beiträgen für ordentliche Mitglieder und Umlagen sowie deren Fälligkeit;
  • f) Genehmigung des Haushaltsplanes;
  • g) Satzungsänderungen;
  • h) Beschlussfassung über Anträge;
  • i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 10 Abs. 6;
  • j) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten nach § 9;
  • k) Wahl der Mitglieder des Ehren- und Disziplinarausschusses;
  • l) Auflösung des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll im ersten Vierteljahr stattfinden.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • a) der Gesamtvorstand beschließt;
  • b) 20% der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 50, beantragen.

4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail unter Mitteilung der Tages-ordnung durch den Gesamtvorstand.

  • a) Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte, dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung kann auch durch Briefpost erfolgen, soweit ein Mitglied dies schriftlich beantragt. Zusätzlich kann die Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung auch mittels Veröffentlichung auf der Website des Berliner Golf Club Gatow erfolgen.
  • b) Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 oder höchstens 6 Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen der Einladung zur Mitgliedersammlung unter Benennung der abzuändernden Vorschrift(en) im Wortlaut beigefügt werden.

5)

  • a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden wie nicht ab-gegebene Stimmen gewertet; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  • b) Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen ist es notwendig, dass wenigstens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen zwei Drittel dem Antrag zustimmen.
  • c) Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens 20 stimm-berechtigten Mitgliedern eine geheime Abstimmung verlangt wird.
  • d) Bei Wahlen ist eine Blockwahl, die offen erfolgt, zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden ist. Bei Ablehnung der Blockwahl erfolgt offene Einzelwahl, sofern nicht von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern jeweils eine geheime Abstimmung verlangt wird. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens sind in der Wahlordnung geregelt.
  • e) Bei Beschlussunfähigkeit einer Versammlung ist der Gesamtvorstand verpflichtet, inner-halb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6) Anträge können gestellt werden:

  • a) von stimmberechtigten Mitgliedern;
  • b) vom Gesamtvorstand. Sie müssen dem Gesamtvorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen und sind den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung per E-Mail zu übersenden. Im Übrigen gelten die Regelungen in § 15 Absatz 4 a) entsprechend.

7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten oder Vizepräsidenten des Vereins eingegangen sein.

8) Anträge, die nicht rechtzeitig beim Gesamtvorstand eingehen, sind in der Mitgliederversammlung nur zulässig, wenn und soweit sie in sachlichem Zusammenhang mit den form- und fristgerecht eingereichten Anträgen stehen. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.

9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung per E-Mail zu übersenden. § 15 Absatz 4 a) gilt entsprechend. Sofern innerhalb von vier Wochen ab Versand/Bekanntgabe kein Ein-spruch eingeht, gilt es als genehmigt.


§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Ordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 2 haben Stimmrecht und sind wählbar, soweit nicht § 17 Abs. 1 eine Einschränkung enthält.

2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


§ 17 Vorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • a) dem/der Präsidenten/in (1. Vorsitzenden);
  • b) dem/der Vizepräsidenten/in (2. Vorsitzenden);
  • c) dem/der Schatzmeister/in;
  • d) dem/der Spielführer/in;
  • e) dem/der Schriftführer/in;
  • f) bis zu vier Beisitzern/innen.

Gesamtvorstandsmitglieder müssen dem Club mindestens zwei Jahre als ordentliche Mit-glieder angehören. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

2) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er schließt im Namen des Clubs Verträge.

3) Der Gesamtvorstand kann für die laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung. Die näheren Einzelheiten regelt ein Anstellungsvertrag, zu dessen Abschluss und Beendigung der Gesamtvorstand berechtigt ist. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes sowie an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Über die Abberufung des Geschäftsführers entscheidet der Gesamtvorstand.

4) Der Gesamtvorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder zusammen. Den Vorsitz führt der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, danach der Schatzmeister und sodann das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des jeweiligen Versammlungsleiters. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren und allen seinen Mitgliedern zuzuleiten. Der Gesamtvorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann Ausschüsse einsetzen und genehmigt deren Mitglieder. Gesamtvorstandsmitglieder dürfen an den Sitzungen aller Ausschüsse mit Ausnahme des Ehren- und Disziplinarausschusses teilnehmen. Ehrenpräsidenten können an Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen. Sie haben je-doch kein Stimmrecht. Der Gesamtvorstand beruft ferner die Mitglieder eines Spielausschusses, Vorgabenaus-schusses sowie eines Aufnahmeausschusses für die Dauer seiner eigenen Wahlperiode. Die-se Ausschüsse müssen aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnung zugewiesen Auf-gaben erteilt. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, verdienten Mitgliedern eine Ehrennadel zu verleihen.

5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • 1. der/die Präsident/in;
  • 2. der/die Vizepräsident/in;
  • 3. der/die Schatzmeister/in.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von zwei der drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

6) Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Gesamtvorstandsmit-glied mit der Leitung beauftragen.

7) Der Gesamtvorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

8) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, die va- kante Position aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu besetzen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet über diese Besetzung oder über eine Neuwahl.

9) Sowohl einzelne Gesamtvorstandsmitglieder als auch der Gesamtvorstand können inner-halb ihrer Wahlperiode auf Antrag, der vier Wochen vor einer Versammlung erfolgen muss, von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Hierfür genügt die einfache Mehrheit; es müssen jedoch 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird der Gesamtvorstand abgewählt oder tritt er zurück und erfolgt nicht in der gleichen Versammlung eine Neuwahl, so führt er die Geschäfte kommissarisch fort. Die Mitglieder-versammlung kann in diesem Falle dem kommissarisch amtierenden Gesamtvorstand bis zur Neuwahl eines Gesamtvorstandes Auflagen erteilen.


§ 18 Stellung und Aufgaben des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat die laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes zu führen und ist allen Mitarbeitern gegenüber weisungsberechtigt. Im Übrigen gilt die Stellen- und Aufgabenbeschreibung des Geschäftsführers. In dieser werden die Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der zugewiesene Geschäftskreis im Sinne von § 30 Satz 2 BGB im Einzelnen geregelt. Die Aufgaben- und Stellenbeschreibung erlässt der Gesamtvorstand durch Beschluss.


§ 19 Ehren- und Disziplinarausschuss

Der Ehren- und Disziplinarausschuss besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern. Der Ausschuss wird für die Dauer der Wahlperiode des Gesamtvorstandes gewählt. Die Aufgaben ergeben sich aus § 12 der Satzung.


§ 20 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder dem Finanzausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Einnahmen und Ausgaben des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstellen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes.


§ 21 Auflösung

1) Der Club kann aufgelöst werden, insbesondere wenn die Erfüllung seiner bisherigen Zwecke entfällt oder unmöglich geworden ist.

2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf der Unterstützung durch ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder. Eine zu diesem Zweck mit einer Mindestfrist von vier Wochen einberufene Mitgliederversammlung hat über die Auflösung zu beraten, kann sie aber nicht beschließen. Zur Beschlussfassung ist die Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung erforderlich, zu der nach Ablauf eines Monats nach der ersten mittels eingeschriebenen Briefes einzuladen ist.

3) Die Auflösung ist beschlossen, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder in der zweiten Mitgliederversammlung anwesend sind und drei Viertel von ihnen dafür stimmen.

4) Wird die Auflösung beschlossen, so wählt die Mitgliederversammlung die mit der Auflösung des Vereins zu betrauenden Liquidatoren sowie zwei Revisoren. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

5) Das nach Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Clubvermögen fällt unter Beachtung der Ausführungen des § 55 Abs. 1, Nr. 4 der AO an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (s.a. § 2 Abs. 1 der Satzung), das heißt zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.


§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist als Neufassung der durch Gründungsversammlung vom 14. Mai 1990 genehmigten Satzung in der Mitgliederversammlung vom 20. März 1999 beschlossen und zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. März 2015 geändert und ergänzt worden.

Satzung zum Download (PDF 131 KB)